- Falls der Fundvogel noch unbefiedert ist, braucht der Vogel unbedingt Wärme.
- Sie können ihn zunächst in der geschlossenen Hand halten, bis Sie ihm ein Ersatz-Nest erstellt haben.
- Als nächstes bieten Sie ihm das Ersatz-Nest:
Als Wärmequelle eignet sich hervorragend eine Wärmflasche oder ein Kirschkernkissen. Haustierbesitzer besitzen im besten Fall ein SnuggleSafe oder eine Heizmatte.
Alternativ können Sie auch einfach zwei leere PET Flaschen nehmen, diese mit warmen Wasser füllen und mit Gummis zusammenbinden.
Achtung: Die Wärmequelle darf niemals auskühlen! Auch nicht in der Nacht.
Ein Auskühlen des Vogelkörpers führt zum Tode des Vogels. - Schon flügge Vögel sollten verletzungsgeschützt untergebracht werden:
- Hierzu eignet sich z.B. Karton, eine Katzentransportbox oder Eurobox. Darüber am besten ein Handtuch legen.
- Keinen Käfig – an diesem können sie sich die Federn zerstören.
- Falls der Vogel einer Katze zum Opfer fiel, muss dieser schnellstmöglich mit Antibiotikum versorgt werden – auch wenn er keine sichtbaren Wunden aufweist
- Achtung:
Ein auf dem Boden aufgefundener junger Mauersegler ist immer ein Notfall. Bitte niemals in die Luft werfen, um zu sehen, ob er fliegen kann.
Dies gilt auch für alle anderen Vögel, wenn sie einen instabilen bzw. verletzten Eindruck machen.
Nach der Erstversorgung den Jungvogel an eine wildvogelkundige Auffangstation oder einen wildvogelkundigen Päppler abgeben
(Kontakt über die Ansprechpartner unseres Vereins – aufzufinden auf dieser Homepage – oder die Facebook-Gruppe „Wildvogelhilfe-Notfälle“).
Was Sie KEINESFALLS machen sollten:
X Einen unbefiederten Pflegling NIEMALS mittels Rotlicht oder durch den Backofen wärmen
X Jungvögel keinesfalls füttern oder Flüssigkeit in den Schnabel hineingeben
X Nahrungsmittel wie Katzenfutter, Hackfleisch, Haferflocken, Milcherzeugnisse, bzw. Mehl- oder Regenwürmer können tödlich für den Vogel sein!
Deutsche Rechtsgrundlage für die Aufnahme nackter, verletzter, kranker oder nachweislich verlassener Wildvögel:
Bundesnaturschutz-Gesetz (BNatSchG) Kapitel 5, Abschnitt 3, §45 Absatz 5
Es ist „ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.“
Tierschutz-Gesetz (TierSchG) §2
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, […] muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, […].“
Bundesnaturschutz-Gesetz (BNatSchG) Kapitel 5, Abschnitt 3, §45 Absatz 5
Es ist „ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.“
Tierschutz-Gesetz (TierSchG) §2
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, […] muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, […].“